Übersetzungsdienst Chinesisch 柏林中德英翻译社   Chinese Translation Service Deutsche Sprachversion  Chinesische Sprachversion  Englische Sprachversion

Beglaubigung der Unterschrift auf Übersetzungen und Originalurkunden

In China werden deutsche öffentliche Urkunden und beglaubigte Übersetzungen häufig nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die chinesische Vertretung in Deutschland mittels Legalisation bestätigt worden ist. Es ist ratsam, sich zuerst bei der chinesischen Botschaft oder der betreffenden Behörde in China zu erkundigen, ob eine Legalisation durch die Botschaft verlangt wird und ob sich die Legalisation nur auf die deutschen Originaldokumente oder nur auf die beglaubigten Übersetzungen oder auf beides beziehen soll.

Wenn eine Legalisation der beglaubigten Übersetzung verlangt wird, sind in der Regel eine Vorbeglaubigung und eine Endbeglaubigung in Deutschland erforderlich. Wenn ein ermächtigter Übersetzer aus Berlin die beglaubigte Übersetzung angefertigt hat, muss zuerst die Unterschrift des Übersetzers vom Landgericht Berlin vorbeglaubigt werden. Anschließend muss die Vorbeglaubigung des Landgerichts Berlin durch das Bundesverwaltungsamt in Köln endbeglaubigt werden. Erst dann erfolgt die Legalisation durch die chinesische Botschaft.

Wenn in China sowohl Originalurkunden als auch Übersetzungen mit Legalisation verlangt werden, bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. Die Originalurkunden durchlaufen zuerst das Verfahren der Vorbeglaubigung oder das Verfahren der Vorbeglaubigung und Endbeglaubigung und werden anschließend mit den jeweiligen Beglaubigungsvermerken übersetzt. Die Übersetzungen durchlaufen dann dasselbe Verfahren.
  2. Die Originalurkunden werden zuerst übersetzt. Danach durchlaufen die Originalurkunden und die Übersetzungen parallel und getrennt die Beglaubigungen. Dann enthalten jedoch die beglaubigten Übersetzungen nicht die Beglaubigungsvermerke auf dem Original.

Welches Verfahren geeignet ist, hängt von den Anforderungen des Einzelfalls ab und sollte vorher in Erfahrung gebracht werden.

Das Landgericht Berlin ist für ermächtigte Übersetzer aus Berlin zuständig. Für beeidigte Übersetzer und Dolmetscher aus anderen Bundesländern sind andere Gerichte in dem jeweiligen Bundesland zuständig.

Zu beachten ist, dass sich das oben genannte Verfahren mit dem Landgericht Berlin nur auf beglaubigte Übersetzungen bezieht. Für die Beglaubigung von Originalurkunden sind in Berlin neben dem Landgericht Berlin noch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und das Amtsgericht Berlin zuständig, abhängig von der Art der Urkunde und der ausstellenden Behörde. Darüber kann der Aussteller der entsprechenden Urkunde Auskunft geben. In den einzelnen Bundesländern sind die Zuständigkeiten jeweils verschieden geregelt.

Alle diese Beglaubigungen beziehen sich auf die jeweiligen Unterschriften, nicht jedoch auf den Inhalt von Urkunden und Übersetzungen.

Aktuelle Hinweise zu diesen Verfahren entnehmen Sie bitte der Website des Bundesverwaltungsamtes (www.bva.bund.de) unter dem Suchbegriff "Beglaubigung".

Ausführliche Erläuterungen befinden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Suchbegriff "Urkundenverkehr".

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im oben beschriebenen Verfahren Änderungen auftreten können und für die Richtigkeit keine Verantwortung übernommen wird.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise für Privatkunden sowie die Informationen zu beglaubigten Übersetzungen.

(Stand: Juni 2017)


Übersetzungsdienst Chinesisch
Stefan Ullmann
Leipziger Str. 117
10117 Berlin

Tel.: (030) 229 9005
Fax: (030) 229 4577
E-Mail: info@
uebersetzungsdienst-
chinesisch.de